Erläuterung verschiedener Fachbegriffe
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AIDS und HIV
englische Abk. für "Acquired Immune Deficiency Syndrome", deutschsprachiger medizinischer Begriff: "erworbene Immunschwäche", wurde 1981 erstmals als Symptomenkomplex (Syndrom) beschrieben. 1984 wurde das dritte menschliche "Retrovirus" (HTLV-III), inzwischen "menschliches Immunschwäche-Virus" (engl. "human") oder "HIV" genannt, von R.C.Gallo eindeutig als Erreger der AIDS-Erkrankung nachgewiesen.
Nachdem anfangs vor allem Homosexuelle von der AIDS-Krankheit betroffen waren, breitete sich die Infektion dann seit Mitte der 80er Jahre auch unter Empfängern von Bluttransfusionen und Drogenabhängigen aus. Auf Grund dieser Erfahrungen konnten die Übertragungswege der HIV-Erkrankung ermittelt werden: Voll-Blut, Blutplasma, Sperma und Faktor-VIII-Präparate, Sexualkontakte sowie Infektionen im Mutterleib.
Drogenabhängige, die ihr Rauschmittel intravenös injizieren (insbesondere Opiatabhängige), wurden durch den Austausch gebrauchter Spritzen (das sogenannte "needle-sharing") aber auch durch sexuelle Kontakte, insbesondere bei drogenabhängigen Prostituierten, nach den Homosexuellen zur zweitgrößten Risikogruppe für die Ausbreitung der HIV-Infektionen bzw. AIDS-Erkrankungen in Deutschland.
Quelle: www.drug-encyclopedia.eu
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BtMG - Betäubungsmittelgesetz
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), ehemals Opiumgesetz, ist ein deutsches Bundesgesetz, das den generellen Umgang mit Betäubungsmitteln regelt. Als Anlagen beinhaltet das BtMG drei Listen mit einer Aufzählung dernicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, (Handel und Abgabe verboten, z.B. Heroin) verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel (Handel erlaubt, Abgabe verboten, z.B. Ausgangsstoffe wie Cocablätter) und verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel (Abgabe nach BtMVV, z.B. Codein).
Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach Anlage I, II und III geregelt. Für diese Tätigkeiten bedarf es einer Erlaubnis, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilen kann. Ferner werden der Betrieb von Drogenkonsumräumen geregelt, die Vernichtung von Betäubungsmitteln und die Dokumentation des Verkehrs.
Das Betäubungsmittelgesetz ist eine Folge der durch die Ratifikation des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel 1961 sowie anderer ähnlicher Abkommen entstandenen Verpflichtung Deutschlands, die Verfügbarkeit mancher Drogen gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens einzuschränken. Der Prohibition unterliegen die Stoffe nach Anlage I (illegalisierte Drogen), deren Besitz und Erwerb nur durch Sondererlaubnis durch das BfArM für wissenschaftliche Zwecke möglich ist oder von einer zuständigen Stelle zur Untersuchung oder Vernichtung entgegengenommen wird. An ihnen kann unter privatrechtlichen Aspekten kein Eigentum erworben werden. Es handelt sich bei den in den Anhängen aufgeführten Substanzen um so genannte res extra commercium, zu deutsch nicht handelbare Sachen. Werden sie in das Bundesgebiet eingeführt, so hat nur der Staat das Recht, den Besitz an diesen Substanzen durch Sicherstellung oder Beschlagnahme auszuüben. Alkohol, Nikotin, Koffein sind in Deutschland legalisierte Drogen und tauchen damit im Gesetz nicht auf.
Grundsätzlich gehört das Betäubungsmittelgesetz in die Kategorie der Verwaltungsgesetze, da Regelungsmaterie der Verkehr der Betäubungsmittel ist. Durch die häufig angewendeten Strafvorschriften in den §§ 29?30a BtMG ist es aber zugleich eines der wichtigsten Gesetze im Bereich des Nebenstrafrechts. Für die Einfuhr und Ausfuhr der Grundstoffe zahlreicher Betäubungsmittel (insbesondere synthetischer Drogen wie Amphetaminen u.a.) gilt das Grundstoffüberwachungsgesetz.
Quelle: wikipedia.org
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Substitutionsmedikamente
Zur Substitutionsbehandlung stehen derzeit folgende Medikamente/Substanzen zur Verfügung, bzw. sind nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung zur Substitutionsbehandlung zugelassen: Methadon, Polamidon®, Subutex® (Buprenorphin) und (Dihydro-)Codein.
Alle Substitutionsmedikamente sind Opioide (ähnlich Heroin), die Rezeptoren bestimmter Gehirnzellen so besetzen, dass das Verlangen nach Opiaten aufhört und eine fortgesetzter Heroinkonsum keine Wirkung mehr entfalten kann. Sie haben eine wesentlich längere Verweildauer im Körper (24-36 Stunden) als Heroin. Daher reicht in der Regel eine einmalige Tagesdosis aus, um Entzugserscheinungen und die damit verbundenen Beschwerden zu verhindern. Ein Methadonsubstitution erhält zwar die bestehende Opiatabhängigkeit aufrecht, sie ermöglicht aber aufgrund der Eigenschaften des Medikamentes eine aktive und selbstbestimmte Lebensgestaltung.
Unerwünschte Wirkungen (Nebenwirkungen) des Substitutionsmedikamentes können sein: vermehrtes Schwitzen, Verstopfung, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, sowie die Einschränkung der sexuellen Erlebnisfähigkeit. Diese am häufigsten beschriebenen Nebenwirkungen bessern sich in der Regel im Laufe einer qualifiziert durchgeführten ärztlichen Behandlung. Bei einer Unverträglichkeit kann nach ärztlicher Indikationsstellung ein alternatives Substitutionsmittel gegeben werden. Nach jetziger Erkenntnis lassen sich auch bei einer langjährigen Verschreibung dieser Ersatzstoffe keine organischen und psychische Folgeschäden nachweisen.
Die Dauer und Einsatz der Behandlung richtet sich nach individuellen Behandlungserfordernissen. Das Spektrum reicht von einer kurzfristigen Behandlungen z.B. im Rahmen einer ambulanten oder stationären Entgiftung bis hin zu einer u.U. langjährigen Erhaltungstherapie. Die ärztliche Verschreibung erfolgt nach den Richtlinien des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.